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Autor: dev

Raffaele Sorrentino verkauft mit JP Rechtsanwälte Mehrheit am Conciergedienstleister RAS Services GmbH an DPF AG

Die mit ihrer Tochtergesellschaft Tertianum Premium Residences auf Seniorenresidenzen spezialisierte Gesellschaft DPF AG hat 70% des Conciergedienstleisters RAS Services GmbH (vormals RAS – service at any time – GmbH & Co. KG) mit Sitz in Berlin erworben.

JP Rechtsanwälte hat unter der Federführung des Partners Dr. Jens-Peter Eickhoff den Verkäufer und Alleingesellschafter der RAS Services GmbH, Raffaele Sorrentino, beim Verkauf seiner Anteile im Rahmen eines strukturierten Bieterprozesses beraten.

RAS Services GmbH wurde vor rund zehn Jahren von Raffaele Sorrentino gegründet, der als einer der besten Concierges der Welt gilt. Inzwischen bietet RAS Services GmbH ihre Dienstleistungen in mehr als 70 Objekten und an neun Standorten (darunter Apartmenthäuser, Büros und auch Seniorenresidenzen) in der DACH-Region an. RAS Services GmbH ist weiterhin auf Wachstumskurs.

Rechtliche Berater Raffaele Sorrentino:
JP Rechtsanwälte
Dr. Jens-Peter Eickhoff, Partner (M&A, Gesellschaftsrecht)
Mario Lindner, LL.M., Partner (Finanzierungsrecht)

IBG group expands with JP Rechtsanwälte its product portfolio in the field of welding technology

21/02/2019  The IBG group has assumed the business operations of Jäckle Schweiß- und Schneidtechnik GmbH and Jäckle + Ess GmbH & Co. KG as of 1 January 2019. JP Rechtsanwälte advised the Cologne-based IBG group under the lead of its partner Dr. Jens-Peter Eickhoff on this purchase from insolvency.

The business operations of both companies were merged into the newly founded Jäckle & Ess System GmbH which now continues to run them.

Insolvency proceedings were opened over the assets of Jäckle Schweiß- und Schneidtechnik GmbH on 1 October 2018.

The IBG group is a medium-sized industrial holding company with an international presence in the three business fields of welding technology, tungsten and ceramic components as well as construction chemicals. Today, more than 50 sales and production companies belong to the IBG group worldwide.

Legal Advisor IBG group:
JP Rechtsanwälte
Dr. Jens-Peter Eickhoff, Partner (M&A, Corporate Law)
Mario Lindner, LL.M., Partner (Real Estate, Restructuring/Insolvency Law)

 


About JP Rechtsanwälte:
JP Rechtsanwälte („JP“) is a Cologne-based commercial law firm with an internationally focused boutique approach. JP maintains an excellent international network, particularly in the Middle East. Our main practice areas are Corporate/M&A, Venture Capital, Commercial, Banking and Finance as well as Real Estate.

IBG-Gruppe erweitert mit JP Rechtsanwälte ihr Produktportfolio im Bereich Schweißtechnik

Die IBG-Gruppe hat den Geschäftsbetrieb der Jäckle Schweiß- und Schneidtechnik GmbH sowie der Jäckle + Ess GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2019 übernommen. JP Rechtsanwälte hat unter der Federführung des Partners Dr. Jens-Peter Eickhoff die IBG-Gruppe aus Köln bei diesem Kauf aus der Insolvenz beraten.

Die Geschäftsbetriebe beider Unternehmen wurden in der neu gegründeten Jäckle & Ess System GmbH zusammengelegt und werden durch sie nun weitergeführt.

Über das Vermögen der Jäckle Schweiß- und Schneidtechnik GmbH war am 1. Oktober 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die IBG-Gruppe ist als mittelständische Industrie-Holding weltweit in den drei Geschäftsfeldern Schweißtechnik, Wolfram und Keramik Komponenten sowie Bauchemie präsent. Heute gehören zur IBG-Gruppe weltweit mehr als 50 Vertriebs- und Produktionsgesellschaften.

Rechtliche Berater IBG-Gruppe:
JP Rechtsanwälte
Dr. Jens-Peter Eickhoff, Partner (M&A, Gesellschaftsrecht)
Mario Lindner, LL.M., Partner (Immobilienwirtschaftsrecht, Restrukturierung/Insolvenzrecht)

KG Berlin erkennt Auslands­beurkundung der Verschmelzung zweier GmbHs an

Am 26.7.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und der Verschmelzungsbeschlüsse für die Verschmelzung zweier deutscher GmbHs durch einen Schweizer Notar im Kanton Basel-Stadt wirksam und deshalb im deutschen Handelsregister einzutragen ist (Az. 22 W 2/18). Die rechtskräftige Entscheidung erging im Einklang mit einer vorherigen Entscheidung desselben Gerichts vom 24.1.2018, die JP Rechtsanwälte in einem älteren Beitrag bereits beleuchtet hat.

Die neuerliche Entscheidung bestärkt die Auslands­beurkundung in der Schweiz weiter. Unter bestimmten Umständen kommt die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die die Verfassung der GmbH betreffen (z.B. Gründung, Umwandlung, Satzungsänderung) in bestimmten Kantonen der Schweiz in Betracht, insbesondere, wenn die Geschäftswerte besonders hoch sind.

SugarTrends GmbH wird bei Early-Stage Finanzierungsrunde von JP Rechtsanwälte beraten

JP Rechtsanwälte hat die SugarTrends GmbH – eine Onlinepräsenz für lokale Einzelhändler – bei einer weiteren Early-Stage Finanzierungsrunde beraten. Die Finanzierungsrunde hatte ein Gesamtvolumen im hohen sechsstelligen Bereich. Sowohl Alt- als auch Neu-Investoren nahmen an der Finanzierungsrunde teil.

Das Kölner Startup SugarTrends betreibt ein Shopping-Portal, das konkret auf den Erhalt lokaler Strukturen setzt. Unabhängige Einzelhändler weltweit können sich und ihre Produkte unterschiedlichster Art auf SugarTrends präsentieren. Derzeit sind Einzelhändler aus über 400 Läden aus ganz Europa auf dem Portal vertreten.

Rechtliche Berater SugarTrends GmbH:
JP Rechtsanwälte
Dr. Jens-Peter Eickhoff, Partner (M&A, Corporate Law)

Neue Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung¹ in Kraft, die die Datenschutzregeln in der EU harmonisieren wird. Die neue Verordnung wird direkt (d.h. ohne nationale Umsetzungsmaßnahmen) in allen EU Mitgliedsstaaten gelten (Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Verordnung sieht neue Datenschutzverpflichtungen für Unternehmen vor und verschärft existierende. Weiter wurden die Bußgelder für Verstöße wesentlich erhöht. Am selben Tag wird das geänderte Bundesdatenschutzgesetz in Kraft treten, welches einige der europäischen Datenschutzbestimmungen für Deutschland spezifiziert bzw. verschärft.

Die wichtigsten Verpflichtungen für Unternehmen² nach den neuen Datenschutzregeln sind:

  • ein Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten zu führen,
  • einen Datenschutzbeauftragten zu benennen,
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen,
  • geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und sicherzustellen, dass durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlich sind, und ein dem Risiko angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten,
  • Datenschutzverletzungen unverzüglich an die Aufsichtsbehörden zu melden,
  • mit den Aufsichtsbehörden auf Anforderung zusammenzuarbeiten.

Außerdem wurden die Informations- und anderen Rechte betroffener Personen gestärkt.

Bitte kontaktieren Sie JP Rechtsanwälte, wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung der neuen Datenschutzregeln benötigen.


¹ vollständiger Name: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
² mit Ausnahmen für bestimmte kleinere Unternehmen

KG Berlin erkennt Auslands­beurkundung der Gründung einer GmbH an

Am 24.1.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar im Kanton Bern wirksam und deshalb im deutschen Handelsregister einzutragen ist (Az. 22 W 25/16). Die rechtskräftige Entscheidung erging im Zusammenhang mit den – im Vergleich zu Deutschland – wesentlich flexibleren Notargebühren in der Schweiz und der Diskussion, inwieweit Beurkundungen deutscher Verträge in die Schweiz verlegt werden können. Maßgebliche Norm für die Auslands­beurkundung ist Art. 11 Abs. 1 EGBGB¹. Dieser erachtet ein Rechtsgeschäft als formgültig, wenn es den Formerfordernissen des sog. Geschäftsstatuts (d.h. das auf das Rechtsgeschäft anwendbare Recht = lex causae) oder aber den Formerfordernissen des Staates genügt, in dem es vorgenommen wird (sog. Ortsstatut).

Das Gericht erachtete die Beurkundung vor dem Berner Notar als mit einem deutschen Notar gleichwertig und erkannte damit die Schweizer Beurkundung nach dem Geschäftsstatut an (Art. 11 Abs. 1 erste Alternative EGBGB). Dies ist an sich nicht überraschend, da der BGH bereits mehrmals (zuletzt 2013 sogar nach Inkrafttreten des MoMiG² und der Schweizer GmbH-Reform) Beurkundungen in der Schweiz als gleichwertig erachtete³. Bemerkenswert an der Berliner Entscheidung ist aber, dass sie die Gründung einer GmbH betraf und nicht lediglich die Anteilsübertragung oder -verpfändung. Die obergerichtliche Entscheidung geht mit ihrer Zustimmung daher über vergangene Urteile hinaus.

Die Entscheidung bestärkt die Auslands­beurkundung in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann man nun sogar die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die die Verfassung der GmbH betreffen (z.B. Gründung, Umwandlung, Satzungsänderung) in bestimmten Kantonen der Schweiz erwägen, insbesondere, wenn die Geschäftswerte besonders hoch sind.


¹ Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
² Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 26.6.2008 (in Kraft getreten am 1.11.2008)
³ BGH, Beschluss vom 17.12.2013, Az. II ZB 6/13 (NJW 2014, 2026)

BGH erklärt Schriftform­heilungs­klauseln in Mietverträgen für unwirksam

Mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. XII ZR 114/16) hat der BGH die sogenannten Schriftform­heilungs­klauseln generell für unwirksam erklärt und zwar egal, ob diese in AGB vereinbart oder individuell ausgehandelt wurden.

Hintergrund der Entscheidung ist § 550 BGB, nach dem längerfristige Mietverträge der Schriftform bedürfen. Bei Nichteinhaltung dieses Schriftformerfordernisses laufen Mietverträge für unbestimmte Zeit und können dann vorzeitig mit einer gesetzlich festgelegten Frist ordentlich gekündigt werden. Da die Einhaltung der Schriftform praktisch (z.B. für Nebenabreden) relativ schwierig sein kann, hat sich die Praxis in der Vergangenheit meist sogenannter Schriftform­heilungs­klauseln beholfen, nach der sich beide Parteien im Mietvertrag verpflichteten, etwaige Schriftformmängel zu beheben und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf solche Mängel vorzeitig zu kündigen. Dieser Praxis hat der BGH nun die Grundlage entzogen, weshalb der rechtlichen Prüfung der Einhaltung der Schriftform wieder erhöhte Bedeutung zukommt.

Neues Verfahrensrecht für deutsche Konzerninsolvenzen ab 24. April 2018

04.09.2017  Am 24. April 2018 wird das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Kraft treten, welches spezielle Verfahrensregeln für deutsche Konzerninsolvenzen in der Insolvenzordnung (InsO) schafft. Bisher bestehen im deutschen Insolvenzrecht für Konzerninsolvenzen keine besonderen Regeln, so dass die gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzverfahren der jeweiligen Konzerngesellschaften auseinanderfallen können und daher schlimmstenfalls sogar unterschiedliche Insolvenzverwalter bestellt werden können (was eine konzern­einheitliche Abwicklung oder Sanierung natürlich erschwert). Auf europäischer Ebene gibt es seit dem 26. Juni 2017 konzern­insolvenz­rechtliche Verfahrensregeln (Art. 56 ff. der Europäischen Insolvenzverordnung¹).
Mit dem neuen deutschen Gesetz können deutsche Konzern­insolvenzverfahren an einem neuen Gruppen-Gerichtsstand konzentriert werden (§§ 3a, 3d InsO). Weiter wird eine Pflicht der Insolvenzgerichte eingeführt, sich über die Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters für die Konzernunternehmen abzustimmen (§ 56b InsO). Eine zwingende Bestellung eines einheitlichen Verwalters wurde aber im Gesetz nicht beschlossen. Bleibt es trotz dieser neuen Regeln bei mehreren Insolvenzverwaltern bzw. unterschiedlichen Insolvenzgerichten, wurde eine Kooperationspflicht der Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte untereinander eingeführt (§§ 269a, 269b InsO). Weiter erlaubt § 269c InsO die Schaffung eines zusätzlichen Gruppen-Gläubigerausschusses. Schließlich führt das neue Gesetz ein sogenanntes Koordinationsverfahren ein, dass das Insolvenzgericht am Gruppen-Gerichtsstand auf Antrag einleiten kann (§ 269d InsO). In diesem Fall bestellt das Gericht einen unabhängigen Verfahrenskoordinator, der die einzelnen Konzern­insolvenzverfahren insbesondere durch einen sog. Koordinationsplan zu harmonisieren versucht (§§ 269e, 269f, 269h InsO).
Das neue Gesetz für deutsche Konzerninsolvenzen geht teilweise über die bereits erwähnten europäischen Konzern­insolvenzregeln in der Europäischen Insolvenzverordnung hinaus (den einheitlichen Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a InsO gibt es in der Europäischen Insolvenzverordnung nicht), bleibt aber gegenüber dem US-amerikanischen Richterrecht der substantive consolidation (also der quasi-Zusammen­führung von Insolvenz­massen mehrerer Schuldner) bei einer joint administration zurück.


¹ Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren

Ehemalige DLA-Anwälte um Ulrich Jüngst gründen Boutique-Kanzlei

Der langjährige DLA Piper-Manager Dr. Ulrich Jüngst (62) hat im Februar 2016 in Köln gemeinsam mit weiteren ehemaligen DLA-Anwälten eine Kanzlei gegründet. Zum Startteam von JP Jüngst & Partner, die ihren Schwerpunkt auf Corporate und M&A legt, gehören neben Jüngst selbst Abdul Aziz Al-Yaqout (42) und Dr. Jens-Peter Eickhoff (40). Zum März schließt sich ihnen noch der Finanzierungs- und Restrukturierungsexperte Mario Lindner (41) an, der derzeit noch Partner bei DLA in Köln ist.

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