Am 26.7.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und der Verschmelzungsbeschlüsse für die Verschmelzung zweier deutscher GmbHs durch einen Schweizer Notar im Kanton Basel-Stadt wirksam und deshalb im deutschen Handelsregister einzutragen ist (Az. 22 W 2/18). Die rechtskräftige Entscheidung erging im Einklang mit einer vorherigen Entscheidung desselben Gerichts vom 24.1.2018, die JP Rechtsanwälte in einem älteren Beitrag bereits beleuchtet hat.
Die neuerliche Entscheidung bestärkt die Auslandsbeurkundung in der Schweiz weiter. Unter bestimmten Umständen kommt die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die die Verfassung der GmbH betreffen (z.B. Gründung, Umwandlung, Satzungsänderung) in bestimmten Kantonen der Schweiz in Betracht, insbesondere, wenn die Geschäftswerte besonders hoch sind.
Am 24.1.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar im Kanton Bern wirksam und deshalb im deutschen Handelsregister einzutragen ist (Az. 22 W 25/16). Die rechtskräftige Entscheidung erging im Zusammenhang mit den – im Vergleich zu Deutschland – wesentlich flexibleren Notargebühren in der Schweiz und der Diskussion, inwieweit Beurkundungen deutscher Verträge in die Schweiz verlegt werden können. Maßgebliche Norm für die Auslandsbeurkundung ist Art. 11 Abs. 1 EGBGB¹. Dieser erachtet ein Rechtsgeschäft als formgültig, wenn es den Formerfordernissen des sog. Geschäftsstatuts (d.h. das auf das Rechtsgeschäft anwendbare Recht = lex causae) oder aber den Formerfordernissen des Staates genügt, in dem es vorgenommen wird (sog. Ortsstatut).
Das Gericht erachtete die Beurkundung vor dem Berner Notar als mit einem deutschen Notar gleichwertig und erkannte damit die Schweizer Beurkundung nach dem Geschäftsstatut an (Art. 11 Abs. 1 erste Alternative EGBGB). Dies ist an sich nicht überraschend, da der BGH bereits mehrmals (zuletzt 2013 sogar nach Inkrafttreten des MoMiG² und der Schweizer GmbH-Reform) Beurkundungen in der Schweiz als gleichwertig erachtete³. Bemerkenswert an der Berliner Entscheidung ist aber, dass sie die Gründung einer GmbH betraf und nicht lediglich die Anteilsübertragung oder -verpfändung. Die obergerichtliche Entscheidung geht mit ihrer Zustimmung daher über vergangene Urteile hinaus.
Die Entscheidung bestärkt die Auslandsbeurkundung in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann man nun sogar die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die die Verfassung der GmbH betreffen (z.B. Gründung, Umwandlung, Satzungsänderung) in bestimmten Kantonen der Schweiz erwägen, insbesondere, wenn die Geschäftswerte besonders hoch sind.
Mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. XII ZR 114/16) hat der BGH die sogenannten Schriftformheilungsklauseln generell für unwirksam erklärt und zwar egal, ob diese in AGB vereinbart oder individuell ausgehandelt wurden.
Hintergrund der Entscheidung ist § 550 BGB, nach dem längerfristige Mietverträge der Schriftform bedürfen. Bei Nichteinhaltung dieses Schriftformerfordernisses laufen Mietverträge für unbestimmte Zeit und können dann vorzeitig mit einer gesetzlich festgelegten Frist ordentlich gekündigt werden. Da die Einhaltung der Schriftform praktisch (z.B. für Nebenabreden) relativ schwierig sein kann, hat sich die Praxis in der Vergangenheit meist sogenannter Schriftformheilungsklauseln beholfen, nach der sich beide Parteien im Mietvertrag verpflichteten, etwaige Schriftformmängel zu beheben und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf solche Mängel vorzeitig zu kündigen. Dieser Praxis hat der BGH nun die Grundlage entzogen, weshalb der rechtlichen Prüfung der Einhaltung der Schriftform wieder erhöhte Bedeutung zukommt.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um Ihre Erfahrung auf unserer Website zu verbessern.
Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.