Die Hahn Gruppe hat für ihren institutionellen Fonds HAHN German Retail Fund IV ein Fachmarktzentrum in Bad Segeberg erworben.
JP Rechtsanwälte hat unter der Federführung von Partner Dr. Jan Stoppel die Hahn Gruppe bei dem Erwerb begleitet.
Der Erwerb der Immobilie erfolgte für den offenen Spezial-AIF HAHN German Retail Fund IV.
Die Hahn Gruppe ist seit 1982 als Asset und Investment Manager tätig. Sie ist auf versorgungsorientierte Handels- und Mixed-Use-Immobilien spezilisiert.
Rechtliche Berater Hahn Gruppe: JP Rechtsanwälte
Dr. Jan Stoppel, Partner (Immobilienrecht, M&A, Corporate)
Der Bundestag hat am 25. März 2020 einstimmig den Gesetzentwurf zur Beschränkung des Kündigungsrechts von Vermietern beschlossen, um Mieter zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie ihre Miete nicht zahlen können (die Mitteilung des Bundestags vom 25. März 2020 finden Sie hier; den Gesetzentwurf vom 24. März 2020 finden Sie hier). Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 27. März 2020 in einer Sondersitzung gebilligt.
Der Wortlaut der neuen Regelung lautet:
„Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen.“
Der Zeitraum, für den bei Nichtzahlung der Miete wegen der Corona-Epidemie die Vermieterkündigung gesetzlich beschränkt wird, kann bei Bedarf per Rechtsverordnung der Bundesregierung auf die Monate Juli bis September 2020 (und mit Zustimmung des Bundestages evtl. sogar noch weiter) verlängert werden.
Die neue Beschränkung des Kündigungsrechts gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeimmobilien.
Das Gesetz wurde am 27. März 2020 verkündet und trat am 1. April 2020 in Kraft.
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Mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. XII ZR 114/16) hat der BGH die sogenannten Schriftformheilungsklauseln generell für unwirksam erklärt und zwar egal, ob diese in AGB vereinbart oder individuell ausgehandelt wurden.
Hintergrund der Entscheidung ist § 550 BGB, nach dem längerfristige Mietverträge der Schriftform bedürfen. Bei Nichteinhaltung dieses Schriftformerfordernisses laufen Mietverträge für unbestimmte Zeit und können dann vorzeitig mit einer gesetzlich festgelegten Frist ordentlich gekündigt werden. Da die Einhaltung der Schriftform praktisch (z.B. für Nebenabreden) relativ schwierig sein kann, hat sich die Praxis in der Vergangenheit meist sogenannter Schriftformheilungsklauseln beholfen, nach der sich beide Parteien im Mietvertrag verpflichteten, etwaige Schriftformmängel zu beheben und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf solche Mängel vorzeitig zu kündigen. Dieser Praxis hat der BGH nun die Grundlage entzogen, weshalb der rechtlichen Prüfung der Einhaltung der Schriftform wieder erhöhte Bedeutung zukommt.
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