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Deutschland beschränkt Kündigungsrecht von Vermietern bei Mietausfällen wegen Corona-Epidemie

Der Bundestag hat am 25. März 2020 einstimmig den Gesetzentwurf zur Beschränkung des Kündigungsrechts von Vermietern beschlossen, um Mieter zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie ihre Miete nicht zahlen können (die Mitteilung des Bundestags vom 25. März 2020 finden Sie hier; den Gesetzentwurf vom 24. März 2020 finden Sie hier). Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 27. März 2020 in einer Sondersitzung gebilligt.

Der Wortlaut der neuen Regelung lautet:

„Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen.“

Der Zeitraum, für den bei Nichtzahlung der Miete wegen der Corona-Epidemie die Vermieterkündigung gesetzlich beschränkt wird, kann bei Bedarf per Rechtsverordnung der Bundesregierung auf die Monate Juli bis September 2020 (und mit Zustimmung des Bundestages evtl. sogar noch weiter) verlängert werden.

Die neue Beschränkung des Kündigungsrechts gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeimmobilien.

Das Gesetz wurde am 27. März 2020 verkündet und trat am 1. April 2020 in Kraft.

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Deutschland setzt Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Epidemie aus

Der Bundestag hat am 25. März 2020 einstimmig den Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantrags­­pflicht bis zum 30. September 2020 beschlossen, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten (die Mitteilung des Bundestags vom 25. März 2020 finden Sie hier; den Gesetzentwurf vom 24. März 2020 finden Sie hier). Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 27. März 2020 in einer Sondersitzung gebilligt. Die Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:

  • Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt (die Frist kann per Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden).
  • Die Aussetzung der Insolvenzantrags­pflicht gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
  • Einschränkung von Insolvenzanfechtungsrechten
  • Das Insolvenzantragsrecht von Gläubigern wird für drei Monate eingeschränkt, es sei denn, der Schuldner war bereits am 1. März 2020 insolvent (die Dreimonatsfrist kann per Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden).

Das Gesetz wurde am 27. März 2020 verkündet und trat mit Wirkung vom 1. März 2020 (rückwirkend) in Kraft.

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Neue Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung¹ in Kraft, die die Datenschutzregeln in der EU harmonisieren wird. Die neue Verordnung wird direkt (d.h. ohne nationale Umsetzungsmaßnahmen) in allen EU Mitgliedsstaaten gelten (Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Verordnung sieht neue Datenschutzverpflichtungen für Unternehmen vor und verschärft existierende. Weiter wurden die Bußgelder für Verstöße wesentlich erhöht. Am selben Tag wird das geänderte Bundesdatenschutzgesetz in Kraft treten, welches einige der europäischen Datenschutzbestimmungen für Deutschland spezifiziert bzw. verschärft.

Die wichtigsten Verpflichtungen für Unternehmen² nach den neuen Datenschutzregeln sind:

  • ein Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten zu führen,
  • einen Datenschutzbeauftragten zu benennen,
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen,
  • geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und sicherzustellen, dass durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlich sind, und ein dem Risiko angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten,
  • Datenschutzverletzungen unverzüglich an die Aufsichtsbehörden zu melden,
  • mit den Aufsichtsbehörden auf Anforderung zusammenzuarbeiten.

Außerdem wurden die Informations- und anderen Rechte betroffener Personen gestärkt.

Bitte kontaktieren Sie JP Rechtsanwälte, wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung der neuen Datenschutzregeln benötigen.


¹ vollständiger Name: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
² mit Ausnahmen für bestimmte kleinere Unternehmen

Neues Verfahrensrecht für deutsche Konzerninsolvenzen ab 24. April 2018

04.09.2017  Am 24. April 2018 wird das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Kraft treten, welches spezielle Verfahrensregeln für deutsche Konzerninsolvenzen in der Insolvenzordnung (InsO) schafft. Bisher bestehen im deutschen Insolvenzrecht für Konzerninsolvenzen keine besonderen Regeln, so dass die gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzverfahren der jeweiligen Konzerngesellschaften auseinanderfallen können und daher schlimmstenfalls sogar unterschiedliche Insolvenzverwalter bestellt werden können (was eine konzern­einheitliche Abwicklung oder Sanierung natürlich erschwert). Auf europäischer Ebene gibt es seit dem 26. Juni 2017 konzern­insolvenz­rechtliche Verfahrensregeln (Art. 56 ff. der Europäischen Insolvenzverordnung¹).
Mit dem neuen deutschen Gesetz können deutsche Konzern­insolvenzverfahren an einem neuen Gruppen-Gerichtsstand konzentriert werden (§§ 3a, 3d InsO). Weiter wird eine Pflicht der Insolvenzgerichte eingeführt, sich über die Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters für die Konzernunternehmen abzustimmen (§ 56b InsO). Eine zwingende Bestellung eines einheitlichen Verwalters wurde aber im Gesetz nicht beschlossen. Bleibt es trotz dieser neuen Regeln bei mehreren Insolvenzverwaltern bzw. unterschiedlichen Insolvenzgerichten, wurde eine Kooperationspflicht der Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte untereinander eingeführt (§§ 269a, 269b InsO). Weiter erlaubt § 269c InsO die Schaffung eines zusätzlichen Gruppen-Gläubigerausschusses. Schließlich führt das neue Gesetz ein sogenanntes Koordinationsverfahren ein, dass das Insolvenzgericht am Gruppen-Gerichtsstand auf Antrag einleiten kann (§ 269d InsO). In diesem Fall bestellt das Gericht einen unabhängigen Verfahrenskoordinator, der die einzelnen Konzern­insolvenzverfahren insbesondere durch einen sog. Koordinationsplan zu harmonisieren versucht (§§ 269e, 269f, 269h InsO).
Das neue Gesetz für deutsche Konzerninsolvenzen geht teilweise über die bereits erwähnten europäischen Konzern­insolvenzregeln in der Europäischen Insolvenzverordnung hinaus (den einheitlichen Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a InsO gibt es in der Europäischen Insolvenzverordnung nicht), bleibt aber gegenüber dem US-amerikanischen Richterrecht der substantive consolidation (also der quasi-Zusammen­führung von Insolvenz­massen mehrerer Schuldner) bei einer joint administration zurück.


¹ Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren