Deutschland setzt Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Epidemie aus

30.03.2020  Der Bundestag hat am 25. März 2020 einstimmig den Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantrags­­pflicht bis zum 30. September 2020 beschlossen, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten (die Mitteilung des Bundestags vom 25. März 2020 finden Sie hier; den Gesetzentwurf vom 24. März 2020 finden Sie hier). Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 27. März 2020 in einer Sondersitzung gebilligt. Die Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:

  • Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt (die Frist kann per Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden).
  • Die Aussetzung der Insolvenzantrags­pflicht gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
  • Einschränkung von Insolvenzanfechtungsrechten
  • Das Insolvenzantragsrecht von Gläubigern wird für drei Monate eingeschränkt, es sei denn, der Schuldner war bereits am 1. März 2020 insolvent (die Dreimonatsfrist kann per Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden).

 

Das Gesetz wurde am 27. März 2020 verkündet und trat mit Wirkung vom 1. März 2020 (rückwirkend) in Kraft.

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Mario Lindner


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