KG Berlin erkennt Auslands­beurkundung der Gründung einer GmbH an

Am 24.1.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar im Kanton Bern wirksam und deshalb im deutschen Handelsregister einzutragen ist (Az. 22 W 25/16). Die rechtskräftige Entscheidung erging im Zusammenhang mit den – im Vergleich zu Deutschland – wesentlich flexibleren Notargebühren in der Schweiz und der Diskussion, inwieweit Beurkundungen deutscher Verträge in die Schweiz verlegt werden können. Maßgebliche Norm für die Auslands­beurkundung ist Art. 11 Abs. 1 EGBGB¹. Dieser erachtet ein Rechtsgeschäft als formgültig, wenn es den Formerfordernissen des sog. Geschäftsstatuts (d.h. das auf das Rechtsgeschäft anwendbare Recht = lex causae) oder aber den Formerfordernissen des Staates genügt, in dem es vorgenommen wird (sog. Ortsstatut).

Das Gericht erachtete die Beurkundung vor dem Berner Notar als mit einem deutschen Notar gleichwertig und erkannte damit die Schweizer Beurkundung nach dem Geschäftsstatut an (Art. 11 Abs. 1 erste Alternative EGBGB). Dies ist an sich nicht überraschend, da der BGH bereits mehrmals (zuletzt 2013 sogar nach Inkrafttreten des MoMiG² und der Schweizer GmbH-Reform) Beurkundungen in der Schweiz als gleichwertig erachtete³. Bemerkenswert an der Berliner Entscheidung ist aber, dass sie die Gründung einer GmbH betraf und nicht lediglich die Anteilsübertragung oder -verpfändung. Die obergerichtliche Entscheidung geht mit ihrer Zustimmung daher über vergangene Urteile hinaus.

Die Entscheidung bestärkt die Auslands­beurkundung in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann man nun sogar die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die die Verfassung der GmbH betreffen (z.B. Gründung, Umwandlung, Satzungsänderung) in bestimmten Kantonen der Schweiz erwägen, insbesondere, wenn die Geschäftswerte besonders hoch sind.


¹ Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
² Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 26.6.2008 (in Kraft getreten am 1.11.2008)
³ BGH, Beschluss vom 17.12.2013, Az. II ZB 6/13 (NJW 2014, 2026)
Mario Lindner


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