04 Sep Neues Verfahrensrecht für deutsche Konzerninsolvenzen ab 24. April 2018
04.09.2017 Am 24. April 2018 wird das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Kraft treten, welches spezielle Verfahrensregeln für deutsche Konzerninsolvenzen in der Insolvenzordnung (InsO) schafft. Bisher bestehen im deutschen Insolvenzrecht für Konzerninsolvenzen keine besonderen Regeln, so dass die gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzverfahren der jeweiligen Konzerngesellschaften auseinanderfallen können und daher schlimmstenfalls sogar unterschiedliche Insolvenzverwalter bestellt werden können (was eine konzerneinheitliche Abwicklung oder Sanierung natürlich erschwert). Auf europäischer Ebene gibt es seit dem 26. Juni 2017 konzerninsolvenzrechtliche Verfahrensregeln (Art. 56 ff. der Europäischen Insolvenzverordnung¹).
Mit dem neuen deutschen Gesetz können deutsche Konzerninsolvenzverfahren an einem neuen Gruppen-Gerichtsstand konzentriert werden (§§ 3a, 3d InsO). Weiter wird eine Pflicht der Insolvenzgerichte eingeführt, sich über die Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters für die Konzernunternehmen abzustimmen (§ 56b InsO). Eine zwingende Bestellung eines einheitlichen Verwalters wurde aber im Gesetz nicht beschlossen. Bleibt es trotz dieser neuen Regeln bei mehreren Insolvenzverwaltern bzw. unterschiedlichen Insolvenzgerichten, wurde eine Kooperationspflicht der Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte untereinander eingeführt (§§ 269a, 269b InsO). Weiter erlaubt § 269c InsO die Schaffung eines zusätzlichen Gruppen-Gläubigerausschusses. Schließlich führt das neue Gesetz ein sogenanntes Koordinationsverfahren ein, dass das Insolvenzgericht am Gruppen-Gerichtsstand auf Antrag einleiten kann (§ 269d InsO). In diesem Fall bestellt das Gericht einen unabhängigen Verfahrenskoordinator, der die einzelnen Konzerninsolvenzverfahren insbesondere durch einen sog. Koordinationsplan zu harmonisieren versucht (§§ 269e, 269f, 269h InsO).
Das neue Gesetz für deutsche Konzerninsolvenzen geht teilweise über die bereits erwähnten europäischen Konzerninsolvenzregeln in der Europäischen Insolvenzverordnung hinaus (den einheitlichen Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a InsO gibt es in der Europäischen Insolvenzverordnung nicht), bleibt aber gegenüber dem US-amerikanischen Richterrecht der substantive consolidation (also der quasi-Zusammenführung von Insolvenzmassen mehrerer Schuldner) bei einer joint administration zurück.