BGH erklärt Schriftform­heilungs­klauseln in Mietverträgen für unwirksam

Mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. XII ZR 114/16) hat der BGH die sogenannten Schriftform­heilungs­klauseln generell für unwirksam erklärt und zwar egal, ob diese in AGB vereinbart oder individuell ausgehandelt wurden.

Hintergrund der Entscheidung ist § 550 BGB, nach dem längerfristige Mietverträge der Schriftform bedürfen. Bei Nichteinhaltung dieses Schriftformerfordernisses laufen Mietverträge für unbestimmte Zeit und können dann vorzeitig mit einer gesetzlich festgelegten Frist ordentlich gekündigt werden. Da die Einhaltung der Schriftform praktisch (z.B. für Nebenabreden) relativ schwierig sein kann, hat sich die Praxis in der Vergangenheit meist sogenannter Schriftform­heilungs­klauseln beholfen, nach der sich beide Parteien im Mietvertrag verpflichteten, etwaige Schriftformmängel zu beheben und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf solche Mängel vorzeitig zu kündigen. Dieser Praxis hat der BGH nun die Grundlage entzogen, weshalb der rechtlichen Prüfung der Einhaltung der Schriftform wieder erhöhte Bedeutung zukommt.

Mario Lindner


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